Hinweise zu Widerspruchsrechten der Meldepflichtigen nach dem Bundesmeldegesetz

Hinweise zu Widerspruchsrechten der Meldepflichtigen nach dem Bundesmeldegesetz

Gemäß Paragraf 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft erfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden die o.g. Daten sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeit dieser Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nutzen, um ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden, vgl. Paragraf 2 Absatz 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG). Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung und der Nutzung ihrer Daten zu widersprechen. Der Widerspruch kann - möglichst schriftlich - beim Einwohnermeldeamt Ellhofen, Kirchplatz 1, 74248 Ellhofen (Frau Lara Basse, Telefon: 07134 / 9881 - 20) eingelegt werden. Er kann aber auch persönlich zu den üblichen Sprechzeiten vorgebracht werden.

Der Widerspruch kann nur umfassend bezüglich aller Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen ausgeübt werden und gilt bis zu seinem Widerruf. Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn bereits früher eine entsprechende Erklärung abgegeben wurde.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft

Die Meldebehörde übermittelt die in Paragraf 42 Bundesmeldegesetz (BMG), Paragraf 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und Paragraf 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschafte an die betreffenden Religionsgesellschaften.

Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel die Angabe zu Vor- und Zunamen, frühere Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht und derzeitigen Anschriften.

Die Familienangehörigen haben gemäß Paragraf 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

Der Widerspruch kann - möglichst schriftlich - beim Einwohnermeldeamt Ellhofen, Kirchplatz 1, 74248 Ellhofen (Frau Lara Basse, Telefon: 07134 / 9881 - 20) eingelegt werden. Er kann aber auch persönlich zu den üblichen Sprechzeiten vorgebracht werden. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach Paragraf 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß Paragraf 12 Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.

Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

Der Widerspruch kann - möglichst schriftlich - beim Einwohnermeldeamt Ellhofen, Kirchplatz 1, 74248 Ellhofen (Frau Lara Basse, Telefon: 07134 / 9881 - 20) eingelegt werden. Er kann aber auch persönlich zu den üblichen Sprechzeiten vorgebracht werden. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Die Meldebehörde darf gemäß Paragraf 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adressbuchverlagen zur allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitigen Anschriften.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

Die betroffenen Personen, deren jeweilige Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

Der Widerspruch kann - möglichst schriftlich - beim Einwohnermeldeamt Ellhofen, Kirchplatz 1, 74248 Ellhofen (Frau Lara Basse, Telefon: 07134 / 9881 - 20) eingelegt werden. Er kann aber auch persönlich zu den üblichen Sprechzeiten vorgebracht werden. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Nach Paragraf 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund Paragraf 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.

Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann schriftlich oder persönlich beim Einwohnermeldeamt Ellhofen, Kirchplatz 1, 74248 Ellhofen (Frau Lara Basse, Telefon: 07134 / 9881-20) eingelegt werden.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.