Gemeinde Ellhofen, Landkreis Heilbronn
Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl des Bürgermeisters (m/w/d) am 8. Oktober 2023
Zur Durchführung der Wahl des Bürgermeisters (m/w/d) wird bekannt gemacht:
- Die Wahlzeit dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
- Die Gemeinde ist in folgende zwei Wahlbezirke eingeteilt:
Nummer des Wahlbezirks | Abgrenzung des Wahlbezirks | Wahlraum |
001-01 | Abtsäckerstraße, Austraße, Bahnhofstraße, Binweg, Bleichweg, Blumenstraße, Brücklesäckerstraße, Dammstraße, Drei Eichen, Ellbachweg, Eulenbergstraße, Friedhofstraße, Frühlingsweg, Gartenstraße, Grantschener Straße, Häldenstraße, Haller Straße, Hauptstraße, Heilbronner Straße, Herbststraße, Hintere Straße, Im Gässle, Im Holderbusch, Kernerstraße, Kesselenstraße, Kirchplatz, Kirchstraße, Klostergasse, Mühlweg, Neuenstädter Straße, Oststraße, Rathausgässle, Ringstraße, Schillerstraße, Seeweg, Sülzbacher Rain, Sülzbacher Straße, Sulmstraße, Weidichstraße, Wiesenweg. | Gemeindehalle (kleiner Saal), Hauptstraße 21, (rollstuhlgerecht) |
001-02 | Am Autobahnkreuz, Ahornweg, Alemannenweg, Amselweg, Asternweg, Bergstraße, Dammbacherstraße, Dorfäckerstraße, Finkenstraße, Frankenstraße, Geißgrabenstraße, Höflesäckerstraße, Hüttbergstraße, Irisstraße, Käppelesäcker, Keltenweg, Kreuzäckerstraße, Kurze Straße, Lehrener Straße, Lerchenstraße, Lilienweg, Lindenstraße, Nelkenstraße, Pferchäcker, Raiffeisenstraße, Römerweg, Rosenstraße, Schwabenstraße, Seeäckerstraße, Seegartenstraße, Steinsfelder Straße, Stocksäckerstraße, Südstraße, Tulpenweg, Weinsberger Straße, Weststraße. | Kinderhaus Arche Noah, Raiffeisenstraße 3, (rollstuhlgerecht) |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens zum 17. September 2023 übersandt
worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte wählen kann.
3. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Der Stimmzettel enthält die Namen der Bewerber, die öffentlich
bekannt gemacht wurden. Der Wähler kann auch eine nicht im Stimmzettel vorgedruckte wählbare Person
wählen. Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Unionsbürger, die vor der
Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen; die Bewerber müssen am Wahltag das
18. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche
demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und dürfen nicht von der Wählbarkeit
ausgeschlossen sein.
4. Jeder Wähler hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel
- den Namen eines/einer im Stimmzettel vorgedruckten Bewerbers/Bewerberin ankreuzt oder auf sonst
eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet; das Streichen der übrigen Namen allein genügt jedoch
nicht
oder den Namen einer anderen wählbaren Person mit weiteren Angaben zur zweifelsfreien Identifizierung dieser
Person in die freie Zeile einträgt.
5. Jeder Wähler kann – außer in den unter Nr. 6 genannten Fällen – nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen,
in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen
Identitätsausweis, oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraums den amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel
muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet
und dort in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht
fotografiert oder gefilmt werden.
6. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde Ellhofen
oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Bürgermeisteramt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen
Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem
Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der
auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr
eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Der Wahlschein enthält
außerdem auf der Rückseite nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird.
7. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe ungültig ist, wenn der Stimmzettel beleidigende
oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze oder nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichtete
Vorbehalte enthält.
Bei Briefwahl gilt dies außerdem, wenn sich im Stimmzettelumschlag eine derartige Äußerung befindet sowie bei
jeder Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags.
8. Der Wahlberechtigte kann seine Stimme nur einmal und nur persönlich abgeben. Eine Ausübung des
Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 19 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz).
Wahlberechtigte, die des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer
Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf
technische Hilfe bei der Kundgabe einer von dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten
Wahlentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher
Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder
verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Außerdem ist die Hilfsperson zur
Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger
Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung
des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).
9. Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich.
Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Ellhofen, 15. September 2023
Bürgermeisteramt Ellhofen
gezeichnet
Wolfgang Rapp
(Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses)