Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl des Bürgermeisters (m/w/d) am 8. Oktober 2023


Gemeinde Ellhofen, Landkreis Heilbronn

Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl des Bürgermeisters (m/w/d) am 8. Oktober 2023


Zur Durchführung der Wahl des Bürgermeisters (m/w/d) wird bekannt gemacht:

  1. Die Wahlzeit dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
  2. Die Gemeinde ist in folgende zwei Wahlbezirke eingeteilt:

Nummer des Wahlbezirks

Abgrenzung des Wahlbezirks

Wahlraum

001-01
Abtsäckerstraße, Austraße, Bahnhofstraße, Binweg, Bleichweg, Blumenstraße, Brücklesäckerstraße, Dammstraße, Drei Eichen, Ellbachweg, Eulenbergstraße, Friedhofstraße, Frühlingsweg, Gartenstraße, Grantschener Straße, Häldenstraße, Haller Straße, Hauptstraße, Heilbronner Straße, Herbststraße, Hintere Straße, Im Gässle, Im Holderbusch, Kernerstraße, Kesselenstraße, Kirchplatz, Kirchstraße, Klostergasse, Mühlweg, Neuenstädter Straße, Oststraße, Rathausgässle, Ringstraße, Schillerstraße, Seeweg, Sülzbacher Rain, Sülzbacher Straße, Sulmstraße, Weidichstraße, Wiesenweg.

Gemeindehalle (kleiner Saal), Hauptstraße 21, 
74248 Ellhofen

(rollstuhlgerecht)

001-02

Am Autobahnkreuz, Ahornweg, Alemannenweg, Amselweg, Asternweg, Bergstraße, Dammbacherstraße, Dorfäckerstraße, Finkenstraße, Frankenstraße, Geißgrabenstraße, Höflesäckerstraße, Hüttbergstraße, Irisstraße, Käppelesäcker, Keltenweg, Kreuzäckerstraße, Kurze Straße, Lehrener Straße, Lerchenstraße, Lilienweg, Lindenstraße, Nelkenstraße, Pferchäcker, Raiffeisenstraße, Römerweg, Rosenstraße, Schwabenstraße, Seeäckerstraße, Seegartenstraße, Steinsfelder Straße, Stocksäckerstraße, Südstraße, Tulpenweg, Weinsberger Straße, Weststraße.

Kinderhaus Arche Noah, Raiffeisenstraße 3,
74248 Ellhofen

(rollstuhlgerecht)

     In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens zum 17. September 2023 übersandt 
     worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte wählen kann.

3. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Der Stimmzettel enthält die Namen der Bewerber, die öffentlich
     bekannt gemacht wurden. Der Wähler kann auch eine nicht im Stimmzettel vorgedruckte wählbare Person
     wählen. Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Unionsbürger, die vor der
     Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen; die Bewerber müssen am Wahltag das
     18. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche
     demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und dürfen nicht von der Wählbarkeit
     ausgeschlossen sein.

4. Jeder Wähler hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel
    - den Namen eines/einer im Stimmzettel vorgedruckten Bewerbers/Bewerberin ankreuzt oder auf sonst
      eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet; das Streichen der übrigen Namen allein genügt jedoch
      nicht
      oder den Namen einer anderen wählbaren Person mit weiteren Angaben zur zweifelsfreien Identifizierung dieser
      Person in die freie Zeile einträgt.

5. Jeder Wähler kann – außer in den unter Nr. 6 genannten Fällen – nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen,
    in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben.
    Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen
    Identitätsausweis, oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
    Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraums den amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel
    muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet
    und dort in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht
    fotografiert oder gefilmt werden.

6. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl
    a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde Ellhofen
    oder
    b) durch Briefwahl
    teilnehmen.

    Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Bürgermeisteramt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen
    Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem
    Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der
    auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr
    eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Der Wahlschein enthält
    außerdem auf der Rückseite nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird.

7. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe ungültig ist, wenn der Stimmzettel beleidigende
    oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze oder nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichtete
    Vorbehalte enthält.
    Bei Briefwahl gilt dies außerdem, wenn sich im Stimmzettelumschlag eine derartige Äußerung befindet sowie bei
    jeder Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags.

8. Der Wahlberechtigte kann seine Stimme nur einmal und nur persönlich abgeben. Eine Ausübung des
    Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 19 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz).
    Wahlberechtigte, die des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer
    Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf
    technische Hilfe bei der Kundgabe einer von dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten
    Wahlentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher
    Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder
    verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Außerdem ist die Hilfsperson zur
    Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat.

    Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird
    mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger
    Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung
    des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).

9. Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich.
    Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.


Ellhofen, 15. September 2023

Bürgermeisteramt Ellhofen

gezeichnet

Wolfgang Rapp 

(Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses)