Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen


Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters (m/w/d) am Sonntag, 8. Oktober 2023 und eine etwa erforderlich werdende Stichwahl am Sonntag, 29. Oktober 2023

Bei der Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters (m/w/d) und der etwa erforderlich werdenden Stichwahl kann nur wählen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

1. Wählerverzeichnis

1.1 In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen die für die Wahl am Sonntag, 8. Oktober 2023 
      Wahlberechtigten eingetragen.
      Wahlberechtigte, die erst für die etwaige Stichwahl wahlberechtigt sind, werden, wenn sie bei der Aufstellung
      des Wählverzeichnisses bekannt sind, in das Wählerverzeichnis mit einem Sperrvermerk für die erste Wahl   
      eingetragen; im Übrigen erhalten sie auf Antrag einen Wahlschein (siehe Nr.2).
      Wahlberechtigte, die für die erste Wahl in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens
      Sonntag, 17. September 2023 eine Wahlbenachrichtigung.
      Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss die Berichtigung des 
      Wählerverzeichnisses beantragen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann 
      (siehe Nr. 1.3).
      Wahlberechtigte, die erst für die etwaige Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten erst eine Wahlbenachrichtigung,
      sobald absehbar ist, dass eine Stichwahl stattfindet. Sie können nach Nr. 1.3 die Berichtigung des   
      Wählerverzeichnisses beantragen.
      Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich aber am
      Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in das 
      Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu
      versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung
      beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag
      seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben wird.
      Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der
      Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde
      zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die
      nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre
      Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
      Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht
      in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis
      eingetragen
. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine
      Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung (KomWO)
      beizufügen. 
      Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Ellhofen, Kirchplatz 1, 74248
      Ellhofen
 bereit.
      Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten Erklärungen und
      eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen – spätestens bis zum Sonntag, 17. September 2023 beim
      Bürgermeisteramt Ellhofen, Kirchplatz 1, 74248 Ellhofen eingehen.
      Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person
      bedienen; § 30 KomWO gilt entsprechend.
      Wird dem Antrag entsprochen, erhält der/die Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern nicht gleichzeitig ein        Wahlschein beantragt wurde. Dies gilt auch für die erst für die etwaige Stichwahl Wahlberechtigten.

1.2 Das Wählerverzeichnis wird an den Werktagen von Montag, 18. September 2023 bis Freitag, 22. September 
      2023
während der allgemeinen Öffnungszeiten für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten
      (Bürgermeisteramt Ellhofen, Servicebüro, Kirchplatz 1, 74248 Ellhofen).
      Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis
      eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von
      anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen,
      aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf
      Einsicht und Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister
      eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 bis 4 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
      Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.

1.3 Der Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der
      Einsichtsfrist, spätestens am Freitag, 22. September 2023 bis 12.00 Uhr beim Bürgermeisteramt Ellhofen,
      Servicebüro, Kirchplatz 1, 74248 Ellhofen die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Der Antrag
      kann schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden.

1.4 Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen
      Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem
      anderen Wahlraum oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 2).

2. Wahlscheine

2.1 Einen Wahlschein erhält auf Antrag

2.1.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

2.1.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

         a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Eintragung in das
             Wählerverzeichnis nach § 3 Abs. 2 und 4 und § 3b Abs. 1 KomWO (vgl. 1.1) oder die Berichtigung des
             Wählerverzeichnisses (vgl. 1.3) zu beantragen; dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne
             sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach
             § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen,

         b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einsichtsfrist entstanden ist,

         c) wenn sein Wahlrecht im Widerspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach
             Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeisteramt bekannt geworden ist.

2.2 Für eine etwa erforderlich werdende Stichwahl am Sonntag, 29. Oktober 2023 erhält ferner einen Wahlschein
      von Amts wegen, wer für die Wahl am Sonntag, 8. Oktober 2023 einen Wahlschein nach Nr. 2.1.2 erhalten hat.

2.3 Wahlscheine können
      für die Wahl am Sonntag, 8. Oktober 2023 bis Freitag 6. Oktober 2023, 18.00 Uhr
      für eine etwa erforderlich werdende Stichwahl am Sonntag, 29. Oktober 2023 bis Freitag, 27. Oktober 2023,
      18.00 Uhr beim Bürgermeisteramt Ellhofen, Kirchplatz 1, 74248 Ellhofen schriftlich, mündlich oder
      elektronisch (nicht aber telefonisch) beantragt werden.

      Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem
      Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden
      kann, kann der Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Das Gleiche gilt für die
      Beantragung eines Wahlscheins aus einem der unter Nr. 2.1.2 genannten Gründen. Wer den Antrag für einen
      anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein
      Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
      Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm
      bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

2.4 Wer einen Wahlschein hat, kann entweder in einem beliebigen Wahlraum der Gemeinde Ellhofen oder durch
      Briefwahl wählen. Der Wahlschein enthält dazu nähere Hinweise. Mit dem Wahlschein erhält der
      Wahlberechtigte

      • einen amtlichen Stimmzettel

      • einen amtlichen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl

      • einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist.

      Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur zulässig, wenn die
      Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird. Der Wahlberechtigte, der seine
      Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl 
      ausüben. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer Behinderung an der
      Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen.   
      Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der
      Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt
      (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die
      selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein
      Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die
      sie bei der Hilfestellung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

2.5 Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen
      Stimmzettelumschlag) und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses
      der Gemeinde, die auf dem Wahlbrief angegeben ist, absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00
      Uhr
eingeht.
      Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich
      von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
      Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Ellhofen, 8. September 2023
Bürgermeisteramt Ellhofen
gez. Wolfgang Rapp (Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses)