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§ 1 Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Heilbronner Straße - Austraße“ wird eine Veränderungssperre angeordnet.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst folgende Flurstücke:
2543/1, 2544/1, 2544/2, 2544/3, 2546/1, 2546/2, 2546/3, 2546/4, 2556/1, 2556/2, 2556/3, 2557/1, 2557/2, 2557/3, 2557/4, 2557/5, 2578/1, 2578/2, 2579; 2550/1, 2550/2, 2550/3, 2550/4, 2550/5, 2559/5, 2559/4, 2559/3, 2560, 2560/1, 2561, 2562, 2367/1, 2563, 2564, 2565, 2568,2577/5, 2577/4, 2577/3, 2577/2, 2577/1, 2576/2, 2576/1, 2576, 2588/2, 2588/3, 2588/4, 2588/5, 2588/6, 2588/7, 2588/8, 2588/9, 2586/1, 2586/8, 2586/9, 2586/2, 2586/3, 2586/4, 2586,5, 2586/6, 2586/7, 2584/2, 2971, 2972, 2973, 2974, Teilflächen von 2541, 2537, 2567, 2566, 2874/3, 2967 und 2588/1
Maßgeblich ist der beiliegende Lageplan vom 17. Dezember 2020.
§ 3 Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre
1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
a) Vorhaben im Sinne des Paragrafen 29 BauGB nicht durchgeführt werden oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
b) erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Änderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren
Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisherigen Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht
berührt.
3) In Anwendung von Paragraf 14 Absatz 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen
werden, wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegen stehen. Die Entscheidung hierüber trifft die
Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§ 4 Inkrafttreten
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung nach Paragraf 10 BauGB in Kraft.
§ 5 Geltungsdauer
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist Paragraf 17 BauGB maßgebend.
Ellhofen, 17. Dezember 2020
gez. Wolfgang Rapp
Bürgermeister
Hinweise
1. Die Satzung über die Veränderungssperre kann während der üblichen Dienststunden beim Rathaus der Gemeinde Ellhofen, Kirchplatz 1, 74248 Ellhofen, Zimmer 8, nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
2. Auf die Vorschriften des Paragrafen 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre gemäß Paragraf 18 Bau GB und die Vorschriften des Paragraf 18 Absatz 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
3. Im Falle der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder von auf Grund der Gemeindeordnung (GemO) erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung gilt diese gemäß Paragraf 4 Absatz 4 Gemeindeordnung (GemO) als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Bietigheim-Bissingen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
4. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder der Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, der Bürgermeister dem Beschluss nach Paragraf 43 Gemeindeordnung (GemO) wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eins Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat.
Gemeinde Ellhofen 15. Januar 2021